Gesetze / IGV-Durchführungsgesetz
IGV-DG§ 22 Strafvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.