Art 65 Zugang zu Informationen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/65#abs-1 (1) Die Entscheidung der zuständigen Behörde einschließlich mindestens einer Abschrift der Genehmigung sowie etwaige Aktualisierungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die für Anlagen geltenden allgemeinen bindenden Vorschriften und das Verzeichnis der genehmigungs- und registrierungspflichtigen Anlagen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/65#abs-2 (2) Die Ergebnisse der gemäß Artikel 60 durchzuführenden Überwachung der Emissionen, die der zuständigen Behörde vorliegen, sind ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/65#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten vorbehaltlich der Einschränkungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG.