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IE-RL

Art 41 Durchführungsbestimmungen

Stand: 02.10.2026

Es werden Durchführungsbestimmungen erlassen für

a) die Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß Artikel 3 Nummer 27 und Anhang V Teil 4 Nummer 1; und

b) die nationalen Übergangspläne gemäß Artikel 32 und insbesondere die Festlegung von Emissionsobergrenzen und die dazugehörige Überwachung und Berichterstattung.

Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Kommission unterbreitet spätestens zum 7. Juli 2011 einen geeigneten Vorschlag.

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