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IE-RL

Art 38 Überwachung der Emissionen in die Luft

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/38#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Überwachung der Luftschadstoffe gemäß Anhang V Teil 3 durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/38#abs-2 (2) Einbau und Funktionieren der automatisierten Messsysteme müssen kontrolliert werden und jedes Jahr müssen die Überwachungstests gemäß Anhang V Teil 3 durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/38#abs-3 (3) Die zuständige Behörde legt die Probenahme- oder Messstellen für die Überwachung von Emissionen fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/38#abs-4 (4) Alle Überwachungsergebnisse müssen auf solch eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen und der in der Genehmigung angegebenen Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.

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