Art 28 Geltungsbereich
Stand: 02.10.2026
Dieses Kapitel gilt für Feuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird.
Dieses Kapitel gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:
a) Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
b) Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
c) Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
d) Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
e) in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
f) Koksöfen;
g) Winderhitzer (cowpers);
h) technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;
i) Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;
j) Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die gemäß Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b verwenden.