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IE-RL

Art 28 Geltungsbereich

Stand: 02.10.2026

Dieses Kapitel gilt für Feuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird.

Dieses Kapitel gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:

a) Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

b) Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

c) Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

d) Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

e) in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

f) Koksöfen;

g) Winderhitzer (cowpers);

h) technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;

i) Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;

j) Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die gemäß Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b verwenden.

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