Gesetze / IE-RL

IE-RL

Art 27a Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/27a#abs-1 (1) Die Kommission richtet ein Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen (im Folgenden ‚Zentrum‘ oder ‚INCITE‘) ein und betreibt dieses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/27a#abs-2 (2) Das Zentrum erhebt und analysiert Informationen zu für die Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie relevanten und zukunftsweisenden Zukunftstechniken, die unter anderem zu Minimierung der Umweltverschmutzung, Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz, einer Kreislaufwirtschaft beitragen, in der weniger oder sicherere Chemikalien verwendet werden, und beschreibt ihren Entwicklungsstand und ihre Umweltleistung. Die Kommission berücksichtigt die Feststellungen des Zentrums bei der Erstellung des Arbeitsprogramms für den Informationsaustausch nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der BVT-Merkblätter nach Artikel 13 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/27a#abs-3 (3) Das Zentrum wird unterstützt von:

a) Vertretern der Mitgliedstaaten,

b) einschlägigen öffentlichen Einrichtungen,

c) einschlägigen Forschungseinrichtungen,

d) Forschungs- und Technologieorganisationen,

e) Vertretern der betreffenden Industriezweige und Landwirten,

f) Technologieanbietern,

g) Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen,

h) der Kommission.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/27a#abs-4 (4) Das Zentrum veröffentlicht seine Feststellungen vorbehaltlich der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG festgelegten Einschränkungen.

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit den genauen Vorkehrungen, die für die Einrichtung und das Funktionieren des Zentrums erforderlich sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

←Art 27 →Art 27b