Art 2 Geltungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/2#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für die in den Kapiteln II bis VIa genannten industriellen Tätigkeiten, die eine Umweltverschmutzung verursachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/2#abs-2 (2) Diese Richtlinie gilt nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.