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Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und …

§ 6 Inhalt der Verbandssatzung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/6#abs-1 (1) Weist die Verbandssatzung eines Zweckverbandes einzelne Bestimmungen, die nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zum notwendigen Satzungsinhalt gehören, nicht auf oder sind diese Bestimmungen fehlerhaft, steht dies nach Maßgabe der §§ 7 bis 13 einer Verbandsbildung nicht entgegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/6#abs-2 (2) Für Zweckverbände, die nach dem Zweckverbandsgesetz gegründet worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Entspricht die Verbandssatzung nicht den Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes, die an den notwendigen Satzungsinhalt höhere Anforderungen stellen als das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, gilt die tatsächliche Übung des Zweckverbandes als vereinbart. Ist eine tatsächliche Übung nach Satz 2 nicht feststellbar, gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg als vereinbart.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/6#abs-3 (3) Abweichende Verfahrensweisen der Zweckverbände, deren Verbandssatzung aufgrund der §§ 7 bis 13 geändert wird, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/6#abs-4 (4) Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes wird aufgrund der §§ 7 bis 13 nur für den Zeitraum geändert, in dem die Regelung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zum notwendigen Satzungsinhalt gehört.

§ 5 § 7