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Gesetz zu dem Mess- und Eichwesen-Staatsvertrag

Art 2 Änderung des Landesorganisationsgesetzes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Für Art 2 Gesetz zu dem Mess- und Eichwesen-Staatsvertrag liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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Art 3