Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
IAOÜbk121GArt 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IAO%C3%9Cbk121G/5#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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