§ 15 Nachlaßverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BFH, 01.04.1992 – II R 21/89Zitiert von 7
- BFH, 05.11.2009 – IV R 29/08Zitiert von 9
- AG Beckum, 08.07.2019 – 100 Lw 10/19Höfeordnung: Absehen vom Ersuchen auf Abschreibung einer Parzelle aus dem Hofgrundbuch bei nicht hofeszugehöriger Teilnutzung durch eine Windkraftanlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- AG Lüdinghausen, 16.04.2010 – 2 Lw 56/07
- VG Oldenburg (Oldenburg), 01.07.2008 – 12 A 666/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/15#abs-1 (1) Der Hoferbe haftet, auch wenn er an dem übrigen Nachlaß nicht als Miterbe beteiligt ist, für die Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/15#abs-2 (2) Die Nachlaßverbindlichkeiten einschließlich der auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, aber ohne die auf dem Hof ruhenden sonstigen Lasten (Altenteil, Nießbrauch usw.) sind, soweit das außer dem Hof vorhandene Vermögen dazu ausreicht, aus diesem zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/15#abs-3 (3) Soweit die Nachlaßverbindlichkeiten nicht nach Absatz 2 berichtigt werden können, ist der Hoferbe den Miterben gegenüber verpflichtet, sie allein zu tragen und die Miterben von ihnen zu befreien.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/15#abs-4 (4) Verbleibt nach Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten ein Überschuß, so ist dieser auf die Miterben nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zu verteilen. Der Hoferbe kann eine Beteiligung an dem Überschuß nur dann und nur insoweit verlangen, als der auf ihn entfallende Anteil größer ist als der Hofeswert (§ 12 Abs. 2).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/15#abs-5 (5) Gehören zum Nachlaß mehrere Höfe, so werden die Pflicht zur Abfindung der Miterben einschließlich der Leistungen nach § 12 Abs. 6 Satz 2 ebenso wie die Nachlaßverbindlichkeiten von allen Hoferben gemeinschaftlich, und zwar im Verhältnis zueinander entsprechend den Hofeswerten getragen.