Gesetze / Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen
HypKrlosErklG§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HypKrlosErklG/3#abs-1 (1) An die Stelle der Glaubhaftmachung des Verlustes der Urkunde (§ 468 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) tritt die Glaubhaftmachung der in § 1 bezeichneten Tatsachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HypKrlosErklG/3#abs-2 (2) Der Antragsteller soll angeben, was ihm über den Verbleib des Briefes bekannt ist.