Gesetze / Hypothekenablöseverordnung

HypAblV

§ 10 Überleitungsvorschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, aber noch nicht bestandskräftig entschieden sind. Entscheidungen, deren Zustellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend § 5 betrieben worden ist, gelten als am 1. August 1994 zugestellt.

§ 9 § 11