Gesetze / Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
HwirtAusbV 1999§ 2 Ausbildungsdauer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwirtAusbV%201999/2#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwirtAusbV%201999/2#abs-2 (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.