Gesetze / Hufbeschlagverordnung
HufBeschlV§ 14 Bewerten und Bestehen der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06Zur Vereinbarkeit des Hufbeschlaggesetzes 2006 mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/14#abs-1 (1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/14#abs-2 (2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/14#abs-3 (3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/14#abs-4 (4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 5 enthaltenen Muster auszustellen.