Gesetze / Hufbeschlagverordnung

HufBeschlV

§ 14 Bewerten und Bestehen der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/14#abs-1 (1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/14#abs-2 (2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/14#abs-3 (3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn

1.
in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen Teils der Prüfung und
2.
in einem der Prüfungsbereiche des theoretischen Teils der Prüfung

mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/14#abs-4 (4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 5 enthaltenen Muster auszustellen.

§ 13 § 15