Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 32 Erwerb der Laufbahnbefähigung
Stand: 10.06.2019
Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bauassessorin“ oder „Bauassessor“ zu führen.