Gesetze / Hotelberufeausbildungsverordnung

HotelAusbV

§ 19 Inhalt der Zusatzqualifikation

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/19#abs-1 (1) Über das in § 5 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/19#abs-2 (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 18 § 20