Gesetze / Hotelberufeausbildungsverordnung
HotelAusbV§ 15 Prüfungsbereich „Organisation des Beherbergungsbetriebes“
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Organisation des Beherbergungsbetriebes“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/15#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/15#abs-3 (3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt. Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/15#abs-4 (4) Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die dem Prüfling unmittelbar vor dem fallbezogenen Fachgespräch vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden. Die praxisbezogenen Fachaufgaben beziehen sich auf zwei unterschiedliche Gebiete nach Absatz 2. Für die Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch sind dem Prüfling 15 Minuten einzuräumen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/15#abs-5 (5) Das fallbezogene Fachgespräch beginnt damit, dass der Prüfling die von ihm bearbeitete praxisbezogene Fachaufgabe und seinen Lösungsweg darstellt. Ausgehend von der praxisbezogenen Fachaufgabe entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/15#abs-6 (6) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.