Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin

HolzbhAusbV

§ 8 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzbhAusbV/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzbhAusbV/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 8 Buchstabe c und d, laufender Nummer 9 Buchstabe e und f, laufender Nummer 10 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 11 Buchstabe c und d und laufender Nummer 12 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzbhAusbV/8#abs-3 (3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

1.
Schneiden einer Schrift nach Vorlage,
2.
Anfertigen eines Zeichens nach Vorlage,
3.
Anfertigen eines Teiles einer figürlichen Plastik nach Modell,
4.
Anfertigen einer Form nach Modell.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HolzbhAusbV/8#abs-4 (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz,
2.
Bearbeitungsverfahren,
3.
Holz, Klebstoffe und Abformmaterialien,
4.
Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen,
5.
Skizzieren und Zeichnen eines Werkstückes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HolzbhAusbV/8#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 7 § 9