Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
HolzSpielzMAusbV 1996§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSpielzMAusbV%201996/9#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSpielzMAusbV%201996/9#abs-2 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in höchstens 17 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Die Arbeitsproben zusammen und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSpielzMAusbV%201996/9#abs-3 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSpielzMAusbV%201996/9#abs-4 (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSpielzMAusbV%201996/9#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSpielzMAusbV%201996/9#abs-6 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSpielzMAusbV%201996/9#abs-7 (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSpielzMAusbV%201996/9#abs-8 (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.