Gesetze / Hamburg-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
HmbNSGBefV§ 1 Befahrensregelung für das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HmbNSGBefV/1#abs-1 (1) Auf der Bundeswasserstraße Elbe im Bereich des Naturschutzgebietes „Mühlenberger Loch/Neßsand“ nach Maßgabe des als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Lageplans ist es untersagt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HmbNSGBefV/1#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und von Segelregatten. Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und soweit das Trockenfallenlassen dazu dient, den Strand auf dem Schweinesand-Haken als Teil der Insel Neßsand außerhalb der ausgewiesenen Sperrzonen sowie der diesen Bereichen vorgelagerten, durch die Fahrwasser der Zufahrt zur Este und der Hahnöfer Nebenelbe begrenzten Wasser- und Wattflächen zu betreten.