Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz

HinSchG

§ 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde

Stand: 02.07.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/15#abs-1 (1) Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu Interessenkonflikten führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/15#abs-2 (2) Beschäftigungsgeber tragen dafür Sorge, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Satz 1 für die jeweiligen Organisationseinheiten entsprechend.

§ 14 § 16