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HföDG

Art 6 Präsident

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/6#abs-1 (1) Die HföD wird von einem Präsidenten geleitet. Zum Präsidenten kann bestellt werden, wer der HföD als Fachbereichsleiter angehört. Der Präsident wird durch das Staatsministerium bestellt und durch die Staatsregierung ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/6#abs-2 (2) Der Präsident leitet und vertritt die HföD. Er führt die Geschäfte der HföD, überwacht den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung, koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen und ist insbesondere für die Sicherung der Qualität der Aus- und Fortbildung verantwortlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der HföD. Für die Zeit des Fachstudiums an der HföD ist der Präsident auch Disziplinarbehörde im Sinn des Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/6#abs-3 (3) Der Präsident ist zu den Sitzungen der Fachbereichskonferenzen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Er hat das Recht, sich über deren Arbeit zu unterrichten und ist von ihren Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/6#abs-4 (4) Der Präsident nimmt daneben die bisherigen Aufgaben als Fachbereichsleiter gemäß Art. 12 Abs. 2 wahr.

Art 5 Art 6a