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HföDG

Art 6a Vertretung des Präsidenten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/6a#abs-1 (1) Der ständige Vertreter des Präsidenten wird durch das Staatsministerium ernannt und bestellt. Zum ständigen Vertreter des Präsidenten kann bestellt werden, wer der HföD als Fachbereichsleiter oder Leiter der Zentralverwaltung angehört. Der ständige Vertreter nimmt daneben die bisherigen Aufgaben als Fachbereichsleiter gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Leiter der Zentralverwaltung wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/6a#abs-2 (2) Der ständige Vertreter unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 6 Abs. 2 und 3 und vertritt ihn bei Verhinderung. Der Präsident kann dem ständigen Vertreter bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Art 6 Art 7