Gesetze / Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung
HeizölLBV§ 2 Umfang der Lieferung und des Bezugs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/2#abs-1 (1) Durch Verordnung werden bestimmt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/2#abs-2 (2) In der Verordnung kann für den überwiegenden Teil der Abnehmer ein Regelvomhundertsatz festgelegt und bestimmt werden, daß insbesondere für folgende Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze gelten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/2#abs-3 (3) Werden nach Absatz 2 für bestimmte Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze festgesetzt oder bleiben sie von Liefer- und Bezugsbeschränkungen nach Absatz 1 ausgenommen, so stellen die zuständigen Stellen den Abnehmern für Heizölverbrauchsanlagen, die diesen Zwecken dienen, auf Antrag eine Bescheinigung über den Verwendungszweck der Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 1 aus. Der Abnehmer hat nachzuweisen, daß seine Anlage einem der in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dient. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann dieser Nachweis durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer erbracht werden, daß die Anlage einem der in Absatz 2 genannten Zwecke dient.