Gesetze / Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung

HeizölLBV

§ 16 Aufbewahrungsempfehlung an Abnehmer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/16#abs-1 (1) Heizölhändler haben die ihren Abnehmern ausgestellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit der Lieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Aufschrift zu versehen:

"Es wird empfohlen, diese Rechnung als Bezugsmengennachweis für den Fall einer Heizölbewirtschaftung vier Jahre aufzubewahren".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/16#abs-2 (2) Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier Jahre aufbewahrt werden.

§ 15 § 17