Gesetze / Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung
HeizölLBV§ 16 Aufbewahrungsempfehlung an Abnehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/16#abs-1 (1) Heizölhändler haben die ihren Abnehmern ausgestellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit der Lieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Aufschrift zu versehen:
"Es wird empfohlen, diese Rechnung als Bezugsmengennachweis für den Fall einer Heizölbewirtschaftung vier Jahre aufzubewahren".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/16#abs-2 (2) Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier Jahre aufbewahrt werden.