Gesetze / Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung
HeizölLBV§ 17 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der Heizölhändler
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/17#abs-1 (1) Heizölhändler haben Aufzeichnungen darüber zu führen, an welche Abnehmer (Name oder Firma, Anschrift), wann, in welcher Menge und an welche Lieferanschrift sie leichtes Heizöl geliefert haben, soweit sich die Angaben nicht aus den nach Handels- oder Steuerrecht erforderlichen Büchern oder sonstigen Unterlagen ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/17#abs-2 (2) Unbeschadet weitergehender Aufbewahrungsfristen sind die Aufzeichnungen vier Jahre aufzubewahren.