Gesetze / Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung
HeizölLBV§ 1 Liefer- und Bezugsbeschränkungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/1#abs-1 (1) Heizölhändler und im Betrieb von Heizölhändlern Beschäftigte dürfen leichtes Heizöl an Abnehmer nur bis zu der Menge liefern, die sich aus einer Verordnung nach § 2 und in den Fällen besonderen Bedarfs aus einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 ergibt. Abnehmer dürfen leichtes Heizöl nur bis zu dieser Menge beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heiz%C3%B6lLBV/1#abs-2 (2) Heizölhändler ist, wer gewerbsmäßig in eigenem oder in fremdem Namen leichtes Heizöl liefert. Abnehmer ist, wer leichtes Heizöl zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.