Gesetze / Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers

HeimsicherungsV

§ 11 Sicherheitsleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimsicherungsV/11#abs-1 (1) Der Träger einer Einrichtung hat bei Entgegennahme von Leistungen im Sinne des § 1 etwaige Ansprüche auf Rückzahlung nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes zu sichern. Sicherheiten sind so zu leisten, daß die Gefahr eines nicht unerheblichen finanziellen Ausfalles für den Bewohner oder den Bewerber, insbesondere infolge Zahlungsunfähigkeit des Trägers, ausgeschlossen wird. Sie können insbesondere durch die in § 12 genannten Formen geleistet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimsicherungsV/11#abs-2 (2) Sicherheitsleistungen können in mehreren Formen nebeneinander oder durch mehrere Leistungen derselben Form gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimsicherungsV/11#abs-3 (3) Bei Entgeltvorauszahlung entfällt die Pflicht zur Sicherheitsleistung, wenn die Summe der Leistungen im Sinne des § 1 im Einzelfall das Zweifache des monatlich vorgesehenen Entgeltes im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes nicht übersteigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeimsicherungsV/11#abs-4 (4) Der Träger hat bei Entgegennahme von Leistungen im Sinne des § 1 dem Bewohner oder dem Bewerber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme der Sicherheit erforderlichen Urkunden auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeimsicherungsV/11#abs-5 (5) Die Sicherheit ist in dem Umfang aufrechtzuerhalten, in dem Leistungen im Sinne des § 1 nicht verrechnet oder nicht zurückgezahlt worden sind.

§ 10 § 12