Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung

HeimmwV

§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/3#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag im Heim wohnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/3#abs-2 (2) Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims, deren Angehörige, sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/3#abs-3 (3) Nicht wählbar ist, wer bei dem Heimträger, bei den Kostenträgern oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist. Nicht wählbar ist ebenfalls, wer bei einem anderen Heimträger oder einem Verband von Heimträgern eine Leitungsfunktion innehat.

§ 2 § 4