Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung

HeimmwV

§ 21 Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/21#abs-1 (1) Der Träger gewährt dem Heimbeirat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen und stellt insbesondere die Räumlichkeiten zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/21#abs-2 (2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete Möglichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbesondere sind schriftliche Mitteilungen an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten sowie Plätze für Bekanntmachungen zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/21#abs-3 (3) Die durch die Tätigkeit des Heimbeirates entstehenden angemessenen Kosten trägt der Träger.

§ 20 § 22