Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung

HeimmwV

§ 18 Beschlüsse des Heimbeirates

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/18#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Heimbeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/18#abs-2 (2) Der Heimbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 17 § 19