Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes
HeimGÄndG 2Art 3 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG%C3%84ndG%202/3#abs-1 (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1a des Heimgesetzes ohne Anzeige betreibt, hat den Betrieb innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 7 des Heimgesetzes gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Heimgesetzes innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG%C3%84ndG%202/3#abs-2 (2) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.