Gesetze / Heilverfahrensverordnung
HeilVfV§ 14 Kraftfahrzeughilfe
Stand: 11.07.2023
Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat. § 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt entsprechend. Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.
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- OVG NRW, 02.10.2025 – 1 A 264/22Zitiert von 2
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Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 179)
BGBl. 2023 I Nr. 179
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