Gesetze / Landesrecht Sachsen / Heilberufezuständigkeitsgesetz
HeilbZuG§ 2 Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilbZuG/2#abs-1 (1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter in den Landkreisen und Kreisfreien Städten sind nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, L 163 vom 20.6.2019, S. 112, L 326 vom 8.10.2020, S. 15, L 241 vom 8.7.2021, S. 17) in Verbindung mit § 72 des Tierarzneimittelgesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in der jeweils geltenden Fassung, zuständig für die Überwachung des Groß- und Einzelhandels mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sowie für die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln bei Tierärztinnen und Tierärzten, in tierärztlichen Hausapotheken, in Tierkliniken, bei Tierhaltern und bei anderen Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel bei Tieren anwenden. Sie können bei der Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln, die nicht zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, zur Mitwirkung herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilbZuG/2#abs-2 (2) Die Gesundheitsämter in den Landkreisen und Kreisfreien Städten sind beauftragte Stellen im Sinne von Nummer 3 der Bekanntmachung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens vom 27. März 1995 (BAnz. S. 4349), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BAnz. S. 14517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht das Bundesministerium der Verteidigung zuständig ist. Sie können bei der Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern zur Mitwirkung herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilbZuG/2#abs-3 (3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer Verordnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilbZuG/2#abs-4 (4) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die den Gesundheitsämtern und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern nach Absatz 1 und 2 übertragenen Aufgaben, der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die ihm nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeilbZuG/2#abs-5 (5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 36 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes .