Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 32 Berufsordnung und Bereitschaftsdienstordnung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- OVG Bremen, 02.06.2021 – 2 D 214/20Zitiert von 3
- BVerwG, 12.12.2013 – 3 C 17/13Tierarzt; Zustimmung der Tierärztekammer für die Errichtung einer Zweitpraxis; Berufsausübungsregelung; Beitragsrückstand; Verletzung der BerufspflichtenZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/32#abs-1 (1) Das Nähere zu § 31 regeln die Berufsordnung und die Bereitschaftsdienstordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/32#abs-2 (2) Die Berufsordnung hat insbesondere die Anforderungen festzulegen, die im Rahmen einer gemeinschaftlichen oder kooperativen Berufsausübung gemäß § 31 Abs. 4 eine eigenverantwortliche, unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/32#abs-3 (3) Die Bereitschaftsdienstordnung hat insbesondere zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und eine Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/32#abs-4 (4) Die Kammern sind berechtigt, zur Einhaltung der Berufsordnung und der Bereitschaftsdienstordnung Verpflichtungsbescheide oder Untersagungsverfügungen gegenüber den Kammerangehörigen zu erlassen.