Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 15 Ausscheiden von Mitgliedern der Kammerversammlung
Stand: 30.07.2026
Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten folgen, im Falle des § 9 Abs. 3 die Kammerangehörigen mit der höchsten Stimmenzahl.