Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufeverordnung

HeilBV

§ 4 Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Regelungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken.

§ 3 § 5