§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Stand: 05.03.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/77a#abs-1 (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/77a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation, soweit die Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung erfüllt.