Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung

Stand: 10.01.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/15#abs-1 (1) Eine Praxiseinrichtung übernimmt die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils gegenüber der studierenden Person (verantwortliche Praxiseinrichtung). Sie schließt mit der studierenden Person für die Dauer des Studiums einen Vertrag nach Abschnitt 2 dieses Teils.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/15#abs-2 (2) Verantwortliche Praxiseinrichtung im Sinne von Absatz 1 kann nur ein Krankenhaus nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sein.

§ 14 § 16