Gesetze / Hebammengesetz HebG 1985 § 20a Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Die §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 6 Absatz 3 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten.