§ 17
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/17#abs-1 (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/17#abs-2 (2) Bestehen die Schülerin und der Schüler die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.