§ 10
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger unter Berücksichtigung der in Artikel 40 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalte, Tätigkeiten und Aufgaben die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu regeln. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Schülerin und der Schüler an theoretischem und praktischem Unterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzunehmen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/10#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a, 3 bis 5 beantragen, zu regeln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/10#abs-3 (3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.