Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 11 Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der Registervernetzung
Stand: 01.03.2023
Wird zitiert von 3
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- OLG Köln, 16.04.2007 – 2 Wx 9/07
- LSG NRW, 08.02.2017 – L 8 R 162/15Arbeitsförderung - Statusfeststellung - Notärztin im Rettungsdienst - Notarztträgerverein - Tätigkeit auf Honorarbasis - Vergabe von Einzelaufträgen - Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung - selbständige Tätigkeit - keine Versicherungspflicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 30.03.2004 – I-3 Wx 69/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/11#abs-1 (1) In Bezug auf Kapitalgesellschaften übermitteln die Registergerichte an die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die in Absatz 2 genannten Informationen des Handelsregisters zum Abruf über das Europäische Justizportal. Die Übermittlung weiterer Informationen des Handelsregisters nach § 9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. § 9b Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/11#abs-2 (2) Die folgenden Informationen werden übermittelt: