Gesetze / Handelsregisterverordnung

HRV

§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Soweit nicht nach § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.

§ 2