Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts
Stand: 10.06.2019
Soweit nicht nach § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 HRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 08.02.2017 – L 8 R 162/15Arbeitsförderung - Statusfeststellung - Notärztin im Rettungsdienst - Notarztträgerverein - Tätigkeit auf Honorarbasis - Vergabe von Einzelaufträgen - Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung - selbständige Tätigkeit - keine Versicherungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
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06.07.1995 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1995 (BGBl. I 911)
BGBl. 1995 I S. 911
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.