Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin
HdlFachwPrV§ 9 Wiederholung der Prüfung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/9#abs-1 (1) Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/9#abs-2 (2) Die Anmeldung zur Wiederholung einer Teilprüfung muss spätestens zwei Jahre nach dem Tag der nicht bestandenen Teilprüfung erfolgen. Die Anmeldung kann sich auch darauf richten, dabei bestandene Teilprüfungen zwei Jahre nach dem Tag der bestandenen Teilprüfung einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Teilprüfung.