Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin
HdlFachwPrV§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/7#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/7#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/7#abs-3 (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Teilprüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 HdlFachwPrV →
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- VG Magdeburg, 26.01.2022 – 3 A 78/21 MDZitiert von 2
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