Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin
HdlFachwPrV§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/3#abs-2 (2) Die Gesamtprüfung beinhaltet zwei schriftlich durchzuführende Teilprüfungen und eine mündliche Teilprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/3#abs-3 (3) Die erste schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/3#abs-4 (4) Die zweite schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:
sowie einen der Handlungsbereiche:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/3#abs-5 (5) Die mündliche Teilprüfung gliedert sich in Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/3#abs-6 (6) Die beiden schriftlich durchzuführenden Teilprüfungen werden auf der Grundlage jeweils einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei die jeweiligen Handlungsbereiche thematisiert werden. Die Bearbeitungszeit soll für die erste schriftliche Teilprüfung 240 Minuten betragen. Für die zweite schriftliche Teilprüfung soll die Bearbeitungszeit 300 Minuten betragen; hiervon sollen 180 Minuten auf die Handlungsbereiche nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 und 120 Minuten auf den gewählten Handlungsbereich nach Absatz 4 Nummer 3 bis 6 entfallen. Bei der Anmeldung zur zweiten Teilprüfung teilt die zu prüfende Person der zuständigen Stelle ihren gewählten Handlungsbereich nach Absatz 4 Nummer 3 bis 6 mit.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/3#abs-7 (7) Nach Ablegen der schriftlichen Teilprüfungen wird innerhalb eines Jahres die mündliche Teilprüfung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/3#abs-8 (8) Anhand der Präsentation nach Absatz 5 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, angemessen dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf jeweils einen Handlungsbereich nach den Absätzen 3 und 4 beziehen. Dabei soll die Dauer der Präsentation 15 Minuten betragen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/3#abs-9 (9) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss am Tag der zweiten schriftlichen Teilprüfung eingereicht.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/3#abs-10 (10) Im situationsbezogenen Fachgespräch nach Absatz 5 soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, zu bewerten und zu vertreten. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessen zu kommunizieren und sachgerecht zu argumentieren. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 HdlFachwPrV →
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- VG Magdeburg, 26.01.2022 – 3 A 78/21 MDZitiert von 2
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