Gesetze / Hanfeinfuhrverordnung

HanfEinfV

§ 6 Behandlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.

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