Gesetze / Hanfeinfuhrverordnung
HanfEinfV§ 6 Behandlung
Stand: 10.06.2019
Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.
Änderungsverlauf
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11.12.2012 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2653)
BGBl. 2012 I S. 2653
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