Gesetze / Halbleiterschutzverordnung
HalblSchV§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Stand: 10.06.2019
Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.