Gesetze / Halbleiterschutzverordnung

HalblSchV

§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

§ 7 § 9